Neues aus dem Dekanat

des Fachbereichs Betriebs- und Sozialwirtschaft

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Klausuren und Krankheit

Februar 23rd, 2010 von Olaf Winkelhake · 2 Kommentare

Liebe Studierende,

 ich möchte Sie auf die Seite

http://www.rheinahrcampus.de/fileadmin/pruefungsamt/pruefamtbsw/Merkblaetter_Infos_Hinweise/Pr%C3%BCfungsr%C3%BCcktritt.pdf

hinweisen, in der das Prüfungsamt nochmal für Sie die Regelungen aufgelistet hat, die gelten, wenn Sie sich für eine Klausur angemeldet haben und dann, nach An/Abmeldeschluss erkranken und nicht an der Klausur teilnehmen können.

Auf dieser Seite steht nichts Neues. Das sind die Regeln, die schon “immer” gelten. Als Vorsitzender des Prüfungsausschusses bekomme ich aber fast jedes Semester eMails von Studierenden, denen diese Regelungen offenbar nicht bekannt waren, und die sich dann z.B. durch das Einreichen eines nicht hinreichend qualifizierten Attests selbst ein Bein gestellt haben.

Aus diesem Grund denke ich, können wir nicht häufig genug mit den Regelungen winken und Sie die nicht häufig genug zur Kenntnis nehmen, damit Sie nicht auch in ähnlicher Situation ein Eigentor schießen. Ich glaube, Sie müssen die Regelungen nicht auswendig lernen, aber Ihnen sollte klar sein, dass, wenn dieser Fall eintritt, es eine gute Idee ist,  nachzuschauen, was genau Sie tun müssen, weil “irgendwas” eventuell nicht ausreicht.

Tags: Prüfungen



2 Antworten bis jetzt ↓

  • 1 Harry // Feb 24, 2010 at 15:39

    Dieser Bericht scheint Ihnen nicht bekannt zu sein, oder wie muss ich das verstehen???
    “NEUWIED/KOBLENZ. Ist ein Student, wenn ihm Prüfungsunfähigkeit attestiert wurde, gleichzeitig auch lernunfähig und damit nicht in der Lage, sich auf eine bevorstehende Prüfung vorzubereiten? Diese Frage zu regeln gab das Koblenzer Verwaltungsgericht dem Prüfungsamt der Fachhochschule (FH) Koblenz als Hausaufgabe mit auf den Weg. Gleichzeitig machten die Richter auf einen Widerspruch in der Prüfungsordnung und in der gängigen Praxis aufmerksam, in der Frage: Welcher Arzt darf ein gültiges Attest ausstellen?

    Ein BWL-Student aus Neuwied, der am Rhein-Ahr-Campus der FH Koblenz in Remagen eingeschrieben ist, hatte sich wegen einer fiebrigen Grippe für Klausuren im Januar dieses Jahres krank gemeldet. Wie es die gängige Praxis vorschreibt, hatte er sich ein amtsärztliches Attest besorgt, das ihm bis Ende Januar Prüfungsunfähigkeit bescheinigte. An einer Klausur am 3. Februar nahm er teil, bestand diese jedoch nicht. Deshalb wollte er sie drei Tage später annullieren lassen. Der Prüfungsausschuss lehnte dies zweimal per Bescheid ab. Begründung: für den 3. Februar hätte kein gültiges Attest vorgelegen.

    Daraufhin zog der junge Mann vor das Verwaltungsgericht. Dort argumentierte er: “Am 3. Februar war ich gesund. Im Januar war ich aber nachweislich krank und konnte mich daher nicht mit der nötigen Konzentration vorbereiten. Außerdem konnte ich keine Vorlesungen besuchen.” Er wies außerdem auf den Umstand hin, dass kranke Studenten den Amtsarzt aufsuchen müssten. Er wohne in Neuwied und habe trotz Fieber zur Kreisverwaltung nach Ahrweiler fahren müssen, um sein Attest zu bekommen.

    Der Leiter des FH-Prüfungsamtes erklärte, in der Regel entscheide man für die Studenten. Es würde auch anerkannt, wenn sich kranke Studierende mit einem privaten Attest telefonisch an den Amtsarzt wenden würden und dieser die Diagnose dann bestätigt. Die Annullierung im vorliegenden Fall sei zu spät erfolgt. Wenn der Kläger sich krank gefühlt habe, hätte er ja ein neues Attest beantragen können.

    “Diese Vorgehensweise wurde mir von ihrem Amtsvorgänger empfohlen,” entgegnete der Student. “Bei der Klausur war ich gesund, nur konnte ich mich nicht ausreichend vorbereiten.” Die Annullierung habe er beantragt, bevor das Ergebnis feststand.

    Diesem Argument konnten auch die Richter der 7. Kammer etwas abgewinnen. Sie empfahlen dem Prüfungsamtsleiter, die ablehnenden Bescheide zurückzuziehen. Damit entfalle auch der Grund, hiergegen zu klagen. Der Prüfungsausschuss müsse zudem einige Formalien neu regeln, unter anderem grundsätzlich festlegen, ob prüfungsunfähig auch lernunfähig bedeute. Die Parteien stimmten diesem Vorschlag zu.”

  • 2 winkelhake // Feb 24, 2010 at 18:05

    @harry
    Doch, kenn ich. Hat mit meiner eMail und den Regelungen, auf die ich gelinkt habe, nur nichts zu tun.

    Der Artikel bringt aber auch einige Sachen ein wenig durcheinander und stellt die Dinge, soweit ich das beurteilen kann (war nicht anwesend, habe aber die Unterlagen gesichtet) nicht korrekt dar.

    Der Prüfungsausschuss hat sich noch einmal mit dem Fall befasst, aber die Sitzungen finden zwar mit studentischer Beteiligung statt, sind aber nicht öffentlich, so dass ich natürlich nicht aus einem laufenden Fall zitieren kann.

    An den Regelungen des PA, auf die ich hingewiesen habe, ändert sich nichts und ich würde eher abraten, die Strategie, die in dem von Ihnen zitierten Artikel beschrieben wird, zu verfolgen und davon auszugehen, dass man, wenn man ein Attest bis zum Datum x hat, dieses Attest dann auch noch quasi eine Nachwirkung hat, und man kein Attest mehr braucht, wenn man Klausuren, die nach dem Zeitpunkt x, für die das Attest gilt, nicht mitschreiben möchte.

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